Der EuGH hat entschieden, dass EU-Ausländer, die in einem anderen
Mitgliedsstaat als Deutschland ihr Studium absolvieren und einen Antrag auf
Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) stellen, über die
gleichen Qualifikationen wie deutsche Kandidaten verfügen müssen.
Ein polnischer Student hatte gegen den seinen Antrag auf Zulassung
zum Referendariat ablehnenden Bescheid geklagt. Das Verwaltungsgericht legte
dem EuGH mehrere Fragen vor, die die Vereinbarkeit des DRiG mit Art. 39 EG
(Freizügigkeit) zum Gegenstand hatten.
Der EuGH führte hierzu aus, dass „die Kenntnisse, die durch
das in einem anderen Mitgliedstaat verliehene Diplom bescheinigt werden, und
die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Fähigkeiten oder die dort gewonnene
Berufserfahrung sowie die Erfahrung, die in dem Mitgliedstaat gewonnen wurde,
in dem der Bewerber seine Eintragung beantragt, am Maßstab der beruflichen Qualifikation
zu prüfen [sind], die in den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats
verlangt wird.“
Art. 39 EG sei dahingehen auszulegen, dass „bei der
Bewertung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen, die auf einen Antrag hin
erfolgt, unmittelbar in den Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe aufgenommen
zu werden, ohne die hierfür vorgesehenen Prüfungen abzulegen, die Kenntnisse als Maßstab heranzuziehen
sind, die durch die Qualifikation bescheinigt werden, die in dem Mitgliedstaat
verlangt wird, in dem der Bewerber die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beantragt.“
Art. 39 EG gebiete außerdem auch nicht, „dass die Behörden
eines Mitgliedstaats bei der Prüfung des Antrags eines Staatsangehörigen eines
anderen Mitgliedstaats auf Zulassung zu einem praktischen Ausbildungsabschnitt,
(…) niedrigere Anforderungen an die juristischen Kenntnisse des Bewerbers
stellen als diejenigen, die mit der Qualifikation bescheinigt werden, die in
diesem Mitgliedstaat für den Zugang zu diesem praktischen Ausbildungsabschnitt
verlangt wird.“
Allerdings fordert Art. 39 EG, dass zur vorgelagerten Feststellung
einer möglichen Gleichwertigkeit der Ausbildung (§ 112 a DRiG) die gesamte
akademische und berufliche Ausbildung des Betroffenen vollständig gewürdigt und
beurteilt werden müsse.
(Anm.: Hervorhebungen durch den Verfasser)
Az.: EuGH C-345/08 („Pésla“), 10.12.2009