Das OVG Hamburg bestätigt
seine ständige Rechtsprechung für das Beschwerdeverfahren, wonach der Erlass
einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im
Kapazitätsverfahren nur dann geboten ist, wenn der Antragsteller seinerseits
das ihm Mögliche und Zumutbare getan habe, um einen Studienplatz in dem
betreffenden Fach zu erhalten.
In Studiengängen, die in
das zentrale Vergabeverfahren nach der Vergabeverordnung einbezogen sind, hatte
das Beschwerdegericht es (im Sinne der Erforderlichkeit eines Abwendens wesentlicher
Nachteile im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO) stets für grundsätzlich zumutbar
gehalten, (auch für Folgesemester während eines weiterhin laufenden
gerichtlichen Eilverfahrens) bei der Stiftung für Hochschulzulassung (früher:
ZVS) für den betreffenden Studiengang einen
Zulassungsantrag zu
stellen und einen zugeteilten Studienplatz auch anzunehmen.
Die Antragstellerin war
im Kapazitätsverfahren um einen Medizinstudienplatz in erster Instanz erfolglos
geblieben und hatte mit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht ihr Ziel weiterverfolgt.
Das OVG Hamburg dazu: „Antragsteller sind gehalten, sich überhaupt
bei der ZVS [heute Stiftung für Hochschulzulassung] um einen Studienplatz in dem betreffenden Studiengang zu bewerben; da
die Bewerbung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung aktuell zu sein
hat, gilt diese Obliegenheit nicht nur für das Semester, auf den sich der im
Eilverfahren materiell geltend gemachte Anordnungsanspruch kapazitätsrechtlich
bezieht, sondern – sofern das gerichtliche Eilverfahren über dieses Semester
hinaus andauert – auch für Folgesemester.“
Da die Antragstellerin
sich jedoch für das Auswahlverfahren der Hochschulen nur an 5 und nicht an 6
möglichen Hochschulen beworben habe, fehle es an einem Anordnungsgrund i.S.d. §
123 Abs. 1 VwGO.
OVG Hamburg vom 15.09.2015,
Az.: 3 Nc 201/14